Panasonic ProClub

Impressum Datenschutz Volltextsuche Kunden-Login

 

Kontakt – AGB

 

§ 1 Geltungsbereich
(1) Lieferungen, Angebote und sonstige Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle -auch zukünftigen- Geschäftsbeziehungungen, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird.
(2) Etwaigen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne daß dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung zustande. Mit der Annahme der Lieferung anerkennt der Käufer diese Geschäftsbedingungen.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten oder Angaben sind bestmöglich ermittelt, jedoch nur als annähernd zu verstehen. Technische, konstruktive und handelsübliche Änderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit sie den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, Abreden über Preise oder Rabatte zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des Angebotes oder des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise
Maßgebend sind die am Tag der Lieferung geltenden Preise entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Abzug von Skonti, sofern schriftlich nichts anderes im Angebot vereinbart ist. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, ohne daß hiermit eine Bringschuld vereinbart ist, frei Haus.

§ 4 Lieferung und Leistungszeit
(1) Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Wird für die Lieferung ein Fixtermin vereinbart, so hat der Käufer die dadurch anfallenden Kosten, die der Vorlieferant dem Verkäufer in Rechnung stellt, zu tragen. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflichten des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(2) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Verkäufers liegen und die dieser trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleich viel, ob sie beim Verkäufer oder einem Vorlieferanten eintreten --, ist der Verkäufer berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Der Verkäufer wird die Leistungshindernisse dem Käufer unverzüglich mitteilen.
(3) Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ist dem Verkäufer die Leistung unmöglich, so steht dem Käufer das Rücktrittsrecht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als drei Monate nach dem vereinbarten Liefertermin nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadenersatz einschl. Folgeschäden sowie auf Aufwendungsersatz sind unbeschadet des § 9 dieser AGB ausgeschlossen.
(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, nachdem er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Wählt der Verkäufer einen Schadenersatzanspruch, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Dem Käufer wird der Nachweis gestattet, ein Schaden oder einer Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

§ 5 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers entsprechende Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Käufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Verkäufer hat den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren.
(2) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zahlungshalber hereingenommen und erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben.
(3) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers zur Folge. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten, einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent erfüllt hat.
(2) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Käufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt, vermengt oder verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß der Käufer dem Verkäufer im Innenverhältnis in Höhe des Wertes der be- oder verarbeiteten bzw. vermischten Vorbehaltssache Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer anteiliges Miteigentum nach Maßgabe des Rechnungswertes, sobald die Hauptsache ihm gehört.
(3) Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, solange er nicht im Verzug ist, die Forderung aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung tatsächlich auf den Käufer übergeht und der Käufer mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen vereinbart hat. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Mit Vertragsschluß tritt der Käufer dem Verkäufer sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Erfolgt die Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen oder im Zusammenhang mit anderen Leistungen, so beschränkt sich die Abtretung der Forderung auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Käufer abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und Einsicht in die Bücher zu gewähren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -insbesondere bei Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(6) Übersteigt der Wert der den Verkäufer zustehenden Sicherheiten die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist auf entsprechendes Verlangen des Käufers der Verkäufer verpflichtet, nach seiner Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

§ 7 Gefahrübergang und Versand
(1) Der Versand erfolgt ab Lager des Verkäufers oder des Vorlieferanten.
(2) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Besteller und bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson auf den Besteller über. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
(3) Versandbereit gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Verzögert sich der Versand der Ware infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht oder nur infolge einfacher Fahrlässigkeit zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald dieser in Annahmeverzug kommt.
(4) Versicherung gegen Transportschäden, Transportverlust und Bruch erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Bestellung des Käufers, zu dessen Lasten und für dessen Rechnung.
(5) Ist Anlieferung vereinbart, so erfolgt diese frei LKW-Kante ohne Abladeverpflichtung und nur soweit einwandfreie Zufahrt möglich ist. Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen.

§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung und sonstige Haftung des Lieferers
(1) Der Verkäufer haftet für nachgewiesene, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sachmängel. Die Sachmängelhaftung gegenüber einem Käufer als Unternehmer erfolgt durch Nacherfüllung in der Weise, daß der Käufer nach seiner Wahl den fehlerhaften Gegenstand ausbessert oder einen mangelfreien Gegenstand neu liefert.
(2) Der Käufer hat bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Eine Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht wurde.
(3) Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein.  Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und wir uns darauf berufen. Der Käufer kann im Fall des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. Im Fall des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte entstehen sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
(5) Die Gewährleistung für gebrauchte Waren wird außer für den Fall der Garantie, der Arglist oder der anderweitigen Vereinbarung ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren ein Jahr.
(6) Mängelrügen sind unbeschadet des § 377 HGB aufgrund einer unverzüglich nach Ablieferung erfolgten Untersuchung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Können Mängel auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind sie unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Durch Überprüfung verspäteter Beanstandungen oder Mängelrügen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand der verspäteten oder mangelhaften Mängelrüge.
(7) Für Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt § 9 dieser AGB entsprechend. Eine weitergehende Haftung ist im übrigen ausgeschlossen.
(8) Weist der Käufer hingegen nach, daß die Ware an den letzten Abnehmer im Wege des Verbrauchsgüterkaufs im Sinne des § 474 BGB verkauft wurde und er wegen eines Sachmangels nach den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf in Anspruch genommen wurde, gelten für den Rückgriff die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Ausnahmen: Die Rückgriffsansprüche des Käufers werden ausgeschlossen gegen die hiermit erklärte Abtretung der eigenen gesamten Rückgriffsansprüche des Verkäufers gegen seinen Vorlieferanten. Der Käufer nimmt die Abtretung hiermit an. Im übrigen sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen des § 9 dieser AGB ausgeschlossen.

§ 9 Schadensersatz und Haftungsbeschränkung
(1) Schadenersatz leistet der Verkäufer nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit im Rahmen des § 309 Nr. 7 a BGB, im Rahmen der zwingenden Grenzen des Produkthaftpflichtgesetzes sowie bei Übernahme einer Garantie, bei Arglist des Verkäufers oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfaßter Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
(2) Sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalspflicht verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

§ 10 Nebenabreden, anwendbares Recht
(1) Die Parteien haben keine mündlichen Nebenabreden zum Vertrag getroffen. Ergänzungen oder Änderungen können nur in schriftlicher Form wirksam vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht vom 11.04.1980 findet keine Anwendung.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie für Zahlungen des Käufers ist Bochum.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt Bochum als Gerichtsstand vereinbart. Dies auch dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Abschluß des Vertrages seinen Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder unbekannt verzieht.
(3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt insbesondere für solche Regelungen, die gegenüber Nichtkaufleuten keine Wirksamkeit haben. Die Parteien verpflichten sich, in diesen Fällen eine neue Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Vereinbarung möglichst nahekommt und die sie dann getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Bis dahin gilt eine angemessene Regelung. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.

Stand 15.03.02, 15.00 Uhr


 

 

Website durchsuchen ...

 

 


Kunden-Login